Ein Teil der Kosten kommt über die Steuererklärung zurück – aber nur der richtige Teil, nur mit der richtigen Rechnung und nur bei richtiger Zahlung. Was Sie dafür wissen müssen.
Viele unserer Kunden wissen es nicht, und wir sagen es deshalb bei jeder Rechnung dazu: Eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Der Gesetzgeber fördert das über § 35a EStG. Im Kern ist das einfach, und bei einer Räumung für 2.000 € können am Ende ein paar hundert Euro Unterschied herauskommen. Vorab: Wir sind Räumungsbetrieb, keine Steuerberatung. Eine verbindliche Auskunft für Ihren Fall bekommen Sie bei Ihrer Steuerberatung oder beim Finanzamt.

Von den Arbeitskosten einer haushaltsnahen Dienstleistung dürfen 20 % direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, bis zu einer Höchstermäßigung von 4.000 € pro Jahr. Das ist der allgemeine Stand der Regelung; prüfen Sie bei Abgabe, ob sich Sätze oder Grenzen zwischenzeitlich geändert haben.
Wichtig ist das Wort „direkt“: Es handelt sich nicht um einen Abzug vom Einkommen, der dann je nach Steuersatz etwas bringt, sondern um eine Ermäßigung der Steuerschuld selbst. 20 % der Arbeitskosten sind 20 %, egal wie viel Sie verdienen. Die Grenze von 4.000 € gilt zusammen für alle haushaltsnahen Dienstleistungen eines Jahres, also auch für Putzhilfe, Gartenpflege oder Winterdienst. Handwerkerleistungen haben einen eigenen Topf.
Hier scheitern die meisten Steuererklärungen, und hier lohnt sich Genauigkeit. Begünstigt sind nur die Kosten für die Arbeit im Haushalt:
Nicht begünstigt sind dagegen:
Der Grund liegt im Gesetzeszweck: Gefördert wird die Arbeit „im Haushalt“. Sobald der Hausrat auf dem LKW liegt und zur Deponie fährt, findet die Leistung nicht mehr bei Ihnen statt. Deshalb ist eine Rechnung, auf der nur eine Pauschalsumme steht, für das Finanzamt wertlos. Ohne Aufteilung wird im Zweifel nichts anerkannt.
Neben der Aufteilung gibt es drei Bedingungen, an denen es nicht scheitern sollte:
Das ist die Frage, die uns am häufigsten gestellt wird, und sie ist ehrlich beantwortet die unsicherste. Wer die Wohnung der verstorbenen Mutter oder den Haushalt des Vaters nach dem Umzug ins Pflegeheim auflösen lässt, führt diesen Haushalt in der Regel nicht selbst. Dann greift die Ermäßigung grundsätzlich nicht. Es gibt Konstellationen, in denen eine Anerkennung möglich sein kann, etwa wenn der Haushalt auf die Erben übergegangen ist oder Sie dort selbst noch wohnen. Das hängt von Einzelheiten ab, die wir von außen nicht beurteilen können. Unser Rat: Nicht einfach eintragen und hoffen, sondern vorher mit der Steuerberatung klären, was in Ihrem Fall geht. Was wir dazu beitragen können, ist eine saubere Rechnung, die alle Wege offen lässt.
So kann eine Rechnung für eine 3-Zimmer-Wohnung aussehen. Die Zahlen sind reine Richtwerte, damit der Mechanismus sichtbar wird:
| Position | Betrag | § 35a begünstigt? |
|---|---|---|
| Arbeitskosten Team (2 Tage, 3 Personen) | 1.300 € | ja |
| An- und Abfahrt | 80 € | ja |
| Entsorgungsgebühren (ca. 25 m³) | 650 € | nein |
| Containermiete | 170 € | nein |
| Rechnungssumme | 2.200 € | |
| Begünstigte Arbeits- und Fahrtkosten | 1.380 € | |
| Steuerermäßigung (20 %) | 276 € |
* Unverbindliche Richtwerte zur Veranschaulichung. Ob und in welcher Höhe die Ermäßigung in Ihrem Fall greift, klären Sie mit Steuerberatung oder Finanzamt.
Im Beispiel kommen also 276 € zurück, nicht 440 €, wie man bei 20 % von der Gesamtsumme erwarten würde. Wer das vorher weiß, ist hinterher nicht enttäuscht.
Wir weisen auf jeder Rechnung die Arbeits- und Fahrtkosten als eigene Position aus, getrennt von Entsorgungsgebühren, Containermiete und Material. Sie müssen also nichts nachrechnen oder schätzen, sondern können den begünstigten Betrag direkt übernehmen. Unser Festpreis bleibt dabei ein Festpreis; die Aufteilung ändert nichts an der Summe, sie macht sie nur lesbar. Und weil Barzahlung die Ermäßigung kostet, empfehlen wir grundsätzlich die Überweisung. Wenn Sie unsicher sind, was für Ihre Steuererklärung wichtig ist, sagen Sie es uns bei der Anfrage, dann achten wir von Anfang an darauf.
Die Arbeitskosten gehören in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Einkommensteuererklärung. Die Rechnung selbst müssen Sie in der Regel nicht mitschicken, aber aufbewahren, weil das Finanzamt sie anfordern kann. Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung, nicht das Jahr der Räumung. Wer im Dezember räumen lässt und im Januar überweist, setzt im neuen Jahr ab.
Wie sich der Gesamtpreis zusammensetzt und welche Faktoren ihn treiben, steht in unserem Ratgeber Was kostet eine Haushaltsauflösung? Die Leistung selbst beschreiben wir unter Haushaltsauflösung.
Nein. Begünstigt sind nur die Arbeits- und Fahrtkosten, nicht Entsorgungsgebühren, Containermiete oder Material. Davon werden 20 % von der Steuerschuld abgezogen, bis zur Höchstgrenze von 4.000 € pro Jahr.
Nein. Das Finanzamt verlangt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Unternehmens. Barzahlung schließt die Ermäßigung aus, auch mit Quittung.
Das ist der schwierigste Fall. Die Leistung muss grundsätzlich im eigenen Haushalt erbracht werden. Bei der Wohnung eines Verstorbenen oder der Eltern ist das nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sprechen Sie vor der Abgabe mit Ihrer Steuerberatung.
In der Regel nicht mehr. Sie tragen nur die Arbeitskosten ein. Rechnung und Zahlungsbeleg müssen Sie aber aufbewahren, weil das Finanzamt sie nachfordern kann.
Ja. Arbeits- und Fahrtkosten stehen als eigene Position auf der Rechnung, getrennt von Entsorgung und Material. Den begünstigten Anteil können Sie direkt ablesen.
Fotos schicken, Festpreis erhalten – mit steuerlich sauber aufgeteilter Rechnung:
WhatsApp mit Fotos Anfrage-Konfigurator✓ Arbeitskosten getrennt ausgewiesen · Überweisung möglich